DAS MAGAZIN

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DER VERBAND

Der Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr (VdRBw) hat mehr als 115.000 Mitglieder. Wir vertreten die Reservisten in allen militärischen Angelegenheiten.

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Der Verband der Reservisten der deutschen Bundeswehr e.V. ist ein rechtsfähiger Verein, eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (siehe Impressum). Über die Satzung und deren Änderung kann ausschließlich die Bundesdelegiertenversammlung entscheiden.

Satzung des Verbandes

Die Satzung ist für alle Verbandsmitglieder bindend und deren Inhalte sollten bekannt sein.

Sie können die Satzung hier als PDF-Datei herunterladen und auf Ihrem Gerät speichern.

Der abgebildete Text der Satzung unseres Verbandes entspricht der Beschlussfassung durch die Bundesdelegiertenversammlung und wird so im Vereinsregister eingetragen. Innerhalb des Verbandes sind die (gelb markierten) Änderungen bereits anzuwenden.

Wesentliche Änderungen

  • Art. 1 enthält jetzt eine vereinfachte und erweiterte Genderformulierung: „alle Geschlechter“.
  • Der Veteranenbegriffs ist in der Beschreibung des Selbstverständnisses und Zwecks des VdRBw, Art. 2 Abs. 2, gestrichen worden (jetzt wieder: „Der Verband ist die Vereinigung der Reservisten der Bundeswehr.“) Die Vertretung der Interessen der Veteranen ist allerdings nach wie vor als wesentliche Aufgabe des Verbands in Art. 2 Abs. 6 enthalten.
  • Aus steuerlichen Gründen sind „die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten“ und die „Reservistenmusik und Reservistenmusikzüge“ ausdrücklich als Aufgaben des Verbandes erwähnt sowie die Gewährung von Aufwandspauschalen für Mitglieder ausdrücklich gestattet.
  • Ordentliche Mitglieder des Verbandes können nunmehr neben Reservisten der Bundeswehr auch (aktive) Soldaten der Bundeswehr werden. Soldaten können mit Ausnahme der Ämter Präsidium, Landesvorsitzender und dessen Erster Stellvertreter auch alle Vorstandsämter im Verband wahrnehmen. Es wurde klargestellt, dass juristische Personen kein Wahlrecht haben.
  • Die vereinsrechtliche Unselbständigkeit bei selbständiger Kassenführung für die Untergliederungen ist nunmehr ausdrücklich in der Satzung geregelt.
  • Die Bundesdelegiertenversammlung findet nunmehr alle zwei Jahre statt, für Wahlen auf Bundesebene bleibt es bei den bisherigen vier Jahren. Der Termin der Bundesdelegiertenversammlung ist sechs Monate vorher bekanntzugeben, Anträge sind drei Monate vorher einzureichen.
  • Die Pflicht zur Zahlung eines Jahresbeitrags wurde beibehalten. Änderungen, etwa die Beitragszahlung im Beitrittsjahr kann nunmehr die Finanzordnung zulassen.
  • Falls ein Landesvorsitzender auch Mitglied des Präsidiums ist, kann er dort durch ein Mitglied des Landesvorstandes vertreten werden.
  • Die Zuständigkeit des Erweiterten Präsidiums ist nunmehr in Art. 9 Abs. 6 ausdrücklich geregelt.
  • Beschränkungen des Wahlrechts von hauptamtlichen Mitarbeitern, die bisher nur in der Wahl- und Delegiertenordnung enthalten waren, haben jetzt eine Grundlage in der Satzung, Art. 12 Abs. 7.
  • Die Stellung der Schiedsgerichte wurde eine ausdrückliche Folgepflicht an ihre Entscheidungen gestärkt, Art. 15 Abs. 1.