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Einsatz-Weiterverwendungsgesetz




Am 18. Dezember 2007 ist das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in Kraft getreten.
Versorgungslücke für Soldaten und zivile Helfer geschlossen: Verabschiedung des Weiterverwendungsgesetzes im Plenum des Deutschen Bundestages
Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz ist eine notwendige Ergänzung des Einsatzversorgungsgesetzes. Den Betroffenen soll nach einem Einsatzunfall alternativ zur Versorgung auch eine berufliche Zukunft eröffnet werden. Voraussetzung ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens fünfzig Prozent. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Dezember 2002 in Kraft.
Das Gesetz gibt einsatzgeschädigten Soldatinnen und Soldaten sowie zivilen Beschäftigten des Bundes unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Weiterverwendungsanspruch beim Bund. Einsatzgeschädigte haben somit eine Alternative zum Ausscheiden mit Einsatzversorgung.
Das neue Gesetz erfasst Einsatzgeschädigte, die nach dem 30. November 2002 einen Einsatzunfall erlitten haben und sich noch im Dienst- oder Arbeitsverhältnis befinden. Für bereits Ausgeschiedene, deren gesundheitliche Schädigung erst nach der Beendigung des Dienstverhältnisses erkannt worden ist, enthält das Gesetz Regelungen für eine Wiedereinstellung. Damit wird insbesondere der besonderen Problematik posttraumatischer Belastungsstörungen Rechnung getragen.
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) weist darauf hin, dass das Gesetz Ausschlussfristen enthält. Grundsätzlich gilt für Wiedereinstellungsansprüche eine Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist erfolgt die Wiedereinstellung nur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch keine zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig mit dem Antrag besondere Umstände glaubhaft gemacht werden, welche die Antragstellung verhindert haben. Der Antrag muss aber, nachdem mit einer wiedereinstellungsrelevanten Einsatzfolge gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Unkenntnis der gesetzlichen Regelung hindert den Ablauf der Frist nicht.
Für Reservistinnen und Reservisten, deren schädigendes Ereignis am 18. Dezember 2007 bereits zwei Jahre zurück lag, wird die Frist für einen Wiedereinstellungsantrag daher regelmäßig am 17. März 2008 ablaufen.
Zu Einzelheiten verweist das BMVg auf den Gesetzeswortlaut (Bundesgesetzblatt 2007 Teil I S. 2861, 2962). Reservistinnen und Reservisten, die ihren Wiedereinstellungsanspruch noch Frist wahrend geltend machen wollen, können dies schriftlich unter folgender Anschrift tun:
Bundesministerium der Verteidigung
Abteilung PSZ
Fontainengraben 150
53123 Bonn

Text: Marco Seliger, loyal – Magazin für Sicherheitspolitik

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