Ein eher kleiner Teil des neuen Waffengesetzes war bereits schon länger in Kraft. Mit dem 1. September 2020 erlangte dann der Großteil seine Gültigkeit. Seither gilt es viele Dinge im Umgang mit Waffen dringend neu zu betrachten. Eine viel diskutierte Frage dreht(e) sich um die Problematik mit den Magazinen. Auch unter RAG Schützen scheint es durchweg noch Klärungsbedarf zu geben. Das sollte nicht der Fall sein – ich versuche daher etwas Licht ins Dunkel zu bringen.
Grundsätzlich trifft die Aussage zu, dass seit dem 01.09.2020 Magazine für Zentralfeuermunition verboten sind, sofern sie bei Langwaffen mehr als 10 Schuss oder bei Kurzwaffen mehr als 20 Schuss aufnehmen können. Gleiches gilt für Magazingehäuse, sowie für halbautomatische Schusswaffen mit festem Magazin. Natürlich gibt es Fristen und so können Besitzer diese Magazine innerhalb eines Jahres (bis 01.09.2021) anzeigen bzw. eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um ihren Besitz legal zu erhalten.
Randfeuermagazine bleiben übrigens, unabhängig vom Fassungsvermögen, unreglementiert!
Das 3. WaffRÄndG regelt zu den genannten Verboten in § 58 Absatz 16 – 18 WaffG den Altbesitz und die entsprechenden Übergangsvorschriften. Die Optionen für den Besitzer hängen hierbei maßgeblich von dem Zeitpunkt des Erwerbs des Gegenstandes ab.
Es ist also vom Erwerbsdatum abhängig, ob man plötzlich einen verbotenen Gegenstand sein Eigen nennt, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Aufbewahrungspflichten.
„Echter Altbesitz“ (Erwerb vor dem 13.06.2017)¹
Magazine, die vor dem 13.06.2017 erworben wurden, sind nicht verboten und dürfen benutzt (im Rahmen das jagdlich und schießsportlich Zulässigen!) und transportiert werden, sofern man bis 31.08.2021 deren Besitz bei der örtlichen Waffenbehörde anzeigt.
Es ist kein Bedürfnis notwendig, auch kein Tresor der Stufe 0 oder höher. Jeder Bürger mit solchen Magazinen ist verpflichtet, diesen Besitz (und eventuell auch späteren Verlust) anzuzeigen.
„Neuer Altbesitz“ (13.06.2017 – 31.08.2020)²
Für den Besitzerhalt muss man bis zum 01.09.2021 beim Bundeskriminalamt einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG i. V. m. § 58 Abs. 17 WaffG stellen. Wenn diese erteilt wird, unterliegt dieses Magazin als „verbotener Gegenstand“ auch den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen gemäß § 13 AWaffV.
Beim Antrag muss ein Bedürfnis/Grund gem. § 8 WaffG und die Aufbewahrung in einem Tresor mit Widerstandsgrad 0 oder höher nachgewiesen werden. Für WBK-Besitzer sollte der Nachweis des Bedürfnisses problemlos sein.
Neuerwerb (nach dem 01.09.2020)³
Laut dem Blog der Soldaten und Einsatzkräfte hat die Pressestelle des BKA folgendes auf Anfrage geschrieben:
Ab dem 01.09.2020 benötigen alle Personen, die verbotene Magazine erwerben wollen, bereits vor dem Erwerb Ausnahmegenehmigungen nach § 40 Abs. 4 WaffG. Ebenso bedürfen ab diesem Zeitpunkt Personen, die rechtmäßig im Besitz verbotener Magazine sind, einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 40 Abs. 4 WaffG, um diese verbotenen Magazine anderen Personen zu überlassen.
Die weiteren Auflagen (Aufbewahrung etc.) entsprechen ansonsten dem „neuen Altbesitz“. Zudem sollte sich jeder Erwerber versichern, dass der Überlasser im Besitz einer Ausnahmegenehmigung für das Magazin ist.
Anhand der Informationen kann nun jeder Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis grob prüfen, inwieweit mit den vorhandenen Magazinen zu verfahren ist. Aber auch Personen ohne Erwerbsberechtigung wissen nun, was die nächsten Schritte sein müssen.
Erfolgt bis zum 1. September 2021 keinerlei Meldung, ist ein betreffendes Magazin in jedem Fall verboten und man hat es illegal in Besitz – mit den entsprechenden straf- und waffenrechtlichen Konsequenzen.
Ich bitte hierbei stets zu beachten, dass per Gesetzt das zuverlässige Handeln im Fokus steht! Gerade sachkundige Personen können sich hier nicht herausreden. Lest Euch bitte in die Materie ein und handelt verantwortungsbewusst!
Weiterführende Links:
Beitrag auf all4shooters.com / Überblick zum neuen Waffengesetz 2020!
Beitrag der German Rifle Association / Neues zum Magazinverbot
Bundesministerium des Innern / Fragen und Antworten: Das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz
¹ ² ³ In Auszügen aus einem Beitrag der German Rifle Association vom 27.09.2020