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Reservistenkameradschaft Selztal

Schießsport

Waffenrecht




Bildautor: © E.H. Nowak

Schwerer Stoff – unterhaltsam vermittelt
Reservisten der RK Selztal beschäftigten sich mit dem Waffenrecht

Auch wenn es nicht so wirkt: Im Rathaus von Klein-Winternheim konnte beim 110. Sicherheitspolitischen Stammtisch der Reservistenkameradschaft Selztal „volles Haus“ registriert werden, weil derzeit dort die aus Corona-Gründen höchste zugelassene Besucherzahl erreicht und mit dem notwendigen Abstand platziert werden konnte.


Foto: Harald Nowak
Die Reservistenkameradschaft Selztal hatte wenige Tage vor dem Einfrieren aller Aktivitäten durch den für Rheinland-Pfalz geltenden Lockdown noch zu einer Weiterbildung zum Thema Waffenrecht eingeladen. Die Ortsgemeinde Klein-Winternheim stellte den Reservisten den Festsaal zur Verfügung; um den gebotenen Abstand einzuhalten, war die Teilnehmerzahl auf 25 begrenzt. Das Thema bot sich an, weil der Vater des jungen RK-Vorsitzenden Oberleutnant d. R. Fabian Hofius als Oberstaatsanwalt in Mainz auch für das Thema Waffenrecht zuständig ist.

Oberstaatsanwalt Rainer Hofius aus Mainz ist selbst Oberleutnant der Reserve, außerdem Diplom-Ingenieur und Diplom-Jurist. Als langjähriger Waffenbeauftragter der Landesjustizverwaltung ist er im Waffenrecht stets auf dem aktuellen Stand wie auch mit der Anwendung des geltenden Rechts vertraut. Zu seinem Aufgabenkreis gehört u.a. die Bearbeitung waffenrechtlich relevanter Strafverfahren. Als Sachverständiger wurde er mehrfach im Innenausschuss des Deutschen Bundestages gehört.

Wichtige Stationen seines Überblicks über die Geschichte des Waffenrechts waren das Strafgesetzbuch der preußischen Staaten von 1851, das zum Beispiel den Vertrieb oder das Mitführen von in Röhren oder Stöcken verborgenen Hieb- oder Schusswaffen verbot, die Verordnung des Rates der Volksbeauftragten von 1918 über das Zurückführen von Militärwaffen in den Besitz des Reiches, die Verordnung über den Waffenbesitz von 1919, die für Besitz oder Führen von Schusswaffen eine Erlaubnis verlangte. Insgesamt gibt es über 170 Jahre keine kontinuierliche Entwicklung, sondern einen Wechsel von Verschärfungen oder Lockerungen des Waffenrechts.
Die wichtigsten gegenwärtig geltenden Gesetze sind das Waffengesetz vom 10.12.2002 mit mehreren Änderungen in den Folgejahren, die Landesverordnung RP zur Durchführung des Waffengesetzes vom 26. 04. 2005, das Bundesjagdgesetz und das Landesjagdgesetz RP.
Was viele nicht wissen: Das Waffenrecht ist nicht anzuwenden auf die obersten Landes- und Bundesbehörden, die Bundeswehr und die in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, die Polizeien des Bundes und der Länder und der Zollverwaltung.
Das bedeutet zum Beispiel, dass Reservisten, die bei dienstlichen Veranstaltungen auf Standortschießanlagen der Bundeswehr schießen, nicht das komplizierte Waffenrecht im Kopf haben müssen sondern nur die von der Bundeswehr selbst erlassenen Sicherheitsvorschriften, für deren Einhaltung der Leitende verantwortlich ist. Sind Reservisten aber in Reservistenarbeitsgemeinschaften Schießsport aktiv, die zivilen Schützenvereinen gleichen, gelten für sie die Bestimmungen des Waffenrechts. Der Reservistenverband ist nach § 15 WaffG ein anerkannter Verband und darf Schießsport betreiben!
Wenn aber ein Soldat auf dem Heimweg in seine Wohnung außerhalb des Bundeswehrgeländes ohne dienstlichen Anlass sein Standardmesser (ein „Einhandmesser“) mit sich führt, läuft er Gefahr, dass ihm der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 42a Abs. 1 WaffG gemacht wird. Er sollte es also lieber in der Kaserne lassen.
Der Reservist sollte aber auch wissen, dass er „während einer dienstlichen Veranstaltung (DVAG)“ in einem Wehrdienstverhältnis steht, dass allerdings erst mit der Meldung beim Leitenden der Veranstaltung beginnt. Während der An- und Abreise gelten nicht die Privilegien eines Soldaten nach dem Waffengesetz.
Oberbegriff für alle vom Waffengesetz erfassten Handlungen ist der Umgang mit Waffen und Munition. Reservisten wie Sportschützen sollten zumindest wissen, was es bedeutet, eine Waffe zu erwerben (bedeutet: die tatsächliche Gewalt darüber zu erlangen), eine Waffe zu besitzen (die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben), diese zu überlassen (die tatsächliche Gewalt darüber einer anderen Person einzuräumen) oder eine Waffe zu führen
(die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben).
Spätestens hier rauchten die Köpfe – vielleicht mit Ausnahme der stark vertretenen Mitglieder von Reservistenarbeitsgemeinschaften Schießsport. Aber auch für diese gilt: Verantwortlich sind die jeweiligen Leitenden für die Einhaltung der Bestimmungen. Wer unsicher ist, muss eben den mit der Armbinde fragen….
Am Ende gab es lange anhaltenden Beifall für den Referenten, der komplizierte, aber vital wichtige Bestimmungen kurzweilig und allgemeinverständlich vermittelte. Prägnant die Schlussfeststellung von Oberstaatsanwalt Hofius:
„Ein immer mal wieder gefordertes Totalverbot von Schusswaffen für private Personen führt nicht dazu, dass die Zahl der Delikte mit Schusswaffen sinkt und verhindern auch keine sogenannten Amokläufe. Die Erfahrungen auch in Großbritannien zeigen, die Zahl der Delikte mit Schusswaffen kann sogar ansteigen.“

RK-Vorsitzender Oberleutnant d. R. Fabian Hofius (links) und Oberstaatsanwalt Oberleutnant d. R. Rainer Hofius
Text: M. Sauer

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